Herzlich Willkommen!
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Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Die wilde 13“ – Freunde und Förderer der Freiherr-vom-Stein-Schule Heinde e.V.

Er hat seinen Sitz in 31162 Heinde (Stadt Bad Salzdetfurth), Freiherr-vom-Stein-Straße 10, und wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim als eingetragener Verein geführt (Registerblatt VR 200136).

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist ausschließlich die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Freiherr-vom-Stein-Schule Heinde zu unterstützen; ihr Ziel ist, den Schülerinnen und Schülern der Schule Raum zu geben, ihre Fähigkeiten, Begabungen und sozialen Kompetenzen zu erkennen und weiterzuentwickeln; in einer ansprechenden Lernumgebung erarbeiten sie sich grundlegende Kenntnisse und bilden Werturteile für ein gutes Leben.

Hierzu werden Geld-, Sach- und weitere Mittel eingesammelt.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Maßnahmen zur Schaffung, Erhaltung und Verbesserung der Lernbedingungen;
  • Verbesserung der räumlichen Ausstattung;
  • die ergänzende Beschaffung von zusätzlichen Lehr- und Lernmitteln;
  • Unterstützung besonderer unterrichtlicher und ausserunterrichtlicher Aktivitäten und Veröffentlichungen;
  • Förderung der Zusammenarbeit von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, Eltern und der Schule Wohlgesonnenen mit dem Ziel, die Schule als Bestandteil der Dorfgemeinschaft zu stärken.
  • Anfragen, Angebote und Veranstaltungen, in deren Verlauf Mittel für den Verein eingenommen werden.

 

Hierbei ist davon auszugehen, dass es nicht Aufgabe des Vereins ist, den Schulträger von seiner Leistungspflicht zu entbinden.

 

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(4) Die Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. August eines jeden Jahres und endet am 31. Juli des jeweils folgenden Jahres.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Verein kann werden

  • jede natürliche Person,
  • jede juristische Person und
  • andere Vereinigungen.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen; über den Antrag entscheidet der Vorstand.

 

(2) Die Mitgliedschaft endet durch

  • Tod,
  • freiwilligen Austritt,
  • Streichung von der Mitgliederliste wegen nicht gezahlter Beiträge oder
  • Ausschluss.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, die spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein muss.

 

Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann der Vorstand beschließen, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge länger als ein Jahr im Rückstand ist und eine Mahnung, bei der die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis nach Ablauf eines Monats angekündigt wird, erfolglos geblieben ist.

Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge wird durch die Streichung nicht berührt.

 

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann der Vorstand den Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein beschließen. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.

Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einreichung des Widerspruchs eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

 

§ 5 Beiträge

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Der Vorstand kann den Beitrag in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag ermäßigen oder zeitweilig erlassen.

Im übrigen werden die notwendigen Mittel durch freiwillige Spenden aufgebracht.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Sie ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
  • Entgegennahme des Rechnungsabschlusses und des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
  • Festlegung der Mitgliedsbeiträge.

 

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens einer Woche, schriftlich eingeladen.

Anträge zur Tagesordnung sind zuzulassen, wenn sie spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zugegangen sind.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

Über später eingehende Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Für Satzungsänderungen und Auflösung gelten Sonderbestimmungen.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Wahlen des Vorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgen geheim, wenn mindestens ein Mitglied dies beantragt.

Mitglieder der Elternvertretung und des Lehrerkollegiums haben unabhängig von ihrer Mitgliedschaft im Verein Rederecht.

Stimm- und antragsberechtigt sind nur volljährige Vereinsmitglieder.

 

(4) Über Satzungsänderungen, Wahlen und die Auflösung des Vereins darf die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn entsprechende Tagesordnungspunkte mit der Einladung bekannt gegeben werden.

Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein Mitglied des Vorstandes.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem Vorsitzenden,
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Kassenwart,
    • dem Schriftführer,
    • sowie 3 weiterer Beisitzer.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Bei Ausscheiden mehrerer Vorstandsmitglieder oder des Vorsitzenden muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl einberufen werden.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Dies sind im Sinne des § 26 BGB der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.

 

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden.

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und sind zu protokollieren; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme de Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

Mitglieder der Elternvertretung und des Lehrerkollegiums der Freiherr-vom-Stein-Schule Heinde können an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit zustimmen.

 

§ 9 Ausschüsse

Der Vorstand kann Ausschüsse einsetzen, denen bestimmte Aufgaben übertragen werden. Die Ausschüsse haben beratende Funktion.

 

§ 10 Auflösung und Änderung des Vereinszwecks

Hat die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen oder fällt sein gemeinnütziger Zweck weg, so geht das Vermögen auf die Stadt Bad Salzdetfurth über mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Vereinszweckes zu Gunsten der Freiherr-vom-Stein-Schule Heinde für deren Kinder- bzw. Jugendarbeit in ihrem Einzugsbereich (zum Zeitpunkt der Vereinserrichtung: Heinde und Listringen) zu verwenden.

 

 

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